AGB & Haftungsinformationen für Ihren Umzug Hamburg
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselbe Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes und in der Zeit von Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruhen, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender; 4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern; 5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat; 6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen; 7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Sondergüter
Von der Beförderung ausgeschlossen bzw. nur nach gesonderter, kostenpflichtiger Vereinbarung möglich sind: Schmuck, Edelmetalle und Wertpapiere; Kunstgegenstände von außergewöhnlichem Wert; Antiquitäten ohne vorherige Wertdeklaration; Klaviere und Flügel (nur nach gesonderter Vereinbarung); Aquarien und Wasserbetten; Pflanzen; Gefahrgut; Tiere; Gegenstände, die nicht transportgerecht verpackt sind; Gegenstände über 100 kg Einzelgewicht ohne vorherige Vereinbarung; Waffen und Munition sowie Bargeld. Waffenschränke und Tresore werden grundsätzlich nicht transportiert; hierfür wird auch keine Sondervereinbarung angeboten. Für die übrigen Sondergüter kann eine gesonderte, kostenpflichtige Vereinbarung getroffen werden. Die Zahlung hierfür erfolgt ausschließlich per Überweisung, eingehend spätestens einen Tag vor dem Umzugstag auf dem Geschäftskonto des Möbelspediteurs; andernfalls ist ausschließlich Barzahlung am Umzugstag möglich. Zusatzleistungen werden nur nach schriftlicher Beauftragung ausgeführt, nicht angemeldete Gegenstände dürfen abgelehnt werden, und der Kunde bestätigt den Leistungsumfang vor Beginn des Umzugs.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und –Begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzliche Haftung zu vereinbaren. ASM Transporte e.K. bietet hierfür eine zusätzliche Transportversicherung über seinen Versicherungspartner, die Helvetia Versicherung AG, an.
12. Stornierung
Bei Stornierung durch den Auftraggeber der mündlich erteilten oder per Email ohne Unterschrift erteilten oder über unsere Auftragsbestätigung erteilten oder schriftlich per unterschriebenem Transportvertrag erteilten Auftragserteilung gelten folgende Stornogebühren: bis 14 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin fallen 10 % Stornogebühren an; bis 7 Tage vor dem Umzugstermin fallen 30 % Stornogebühren an; bis 3 Tage vor dem Umzugstermin fallen 50 % Stornogebühren an; innerhalb von 24 Stunden vor dem Umzugstermin oder bei Nichtantritt fallen 100 % des vereinbarten Transportentgelts als Stornogebühr an. Wenn der Auftrag durch uns innerhalb Ihres Zeitfensters, vereinbarten Termins oder festgelegtem Abholungstag mit oder ohne Termintoleranz nach einer Beauftragung nicht oder nicht mehr ausführbar ist, kann der Auftrag mit Verzicht auf gegenseitige Rechtsansprüche und durch unverzügliche Mitteilung nach Bekanntwerden der geänderten Ausgangssituation auch kurzfristig unentgeltlich von beiden Seiten storniert werden.
Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag muss spätestens einen Werktag vor dem Umzug auf unserem Geschäftskonto gutgeschrieben sein. Alternativ kann die Zahlung am Umzugstag vor Arbeitsbeginn in bar erfolgen, sofern dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Firmenkunden oder nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung kann die Zahlung auch auf Rechnung erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist ASM Transporte e.K. berechtigt, den Umzug bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
16. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in Hamburg, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern. ASM Transporte e.K. bietet hierfür eine Transportversicherung über die Helvetia Versicherung AG an. Auf Wunsch des Kunden kann gegen gesonderte Prämie eine höhere Transportversicherung abgeschlossen werden.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferbeleg oder einem Schadensprotokoll -spezifiziert- festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
ASM Transporte e.K. transportiert im regulären Geschäftsbetrieb keine gefahrgutrelevanten Güter. Zählt zu dem Umzugsgut ausnahmsweise gefährliches Gut, (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, Verätzungsgefahr, Explosionsgefahr, etc.).
Zusatzleistungen
ASM Transporte e.K. bietet Einlagerung bzw. Zwischenlagerung als Zusatzleistung an. Die Einlagerung erfolgt ausschließlich nach gesondertem Lagervertrag, die Lagerkosten werden monatlich im Voraus berechnet, und der Kunde haftet für das eingelagerte Gut mit eigenem Risiko und hat dieses selbst zu versichern. Auslandsumzüge werden nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt; hierfür gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes sowie die besonderen Vertragsbedingungen von ASM Transporte e.K. Demontage- und Montagearbeiten erfolgen nur nach ausdrücklicher Beauftragung. Wartezeiten, die durch den Kunden verursacht werden, werden als Arbeitszeit berechnet. Halteverbotszonen, behördliche Genehmigungen und erforderliche Zufahrtsberechtigungen sind vom Auftraggeber bereitzustellen oder werden nach Beauftragung gesondert organisiert und berechnet; der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine freie und uneingeschränkt nutzbare Be- und Entladezone zu sorgen, andernfalls entstehende Kosten oder Wartezeiten werden gesondert berechnet.
Angaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zu transportierenden Gegenstände vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Nicht angemeldete Zusatzleistungen oder Umzugsgüter werden gesondert berechnet oder können vom Transport ausgeschlossen werden; hierdurch entstehende Wartezeiten oder Zusatzfahrten werden nach Aufwand berechnet. Verzögerungen, die der Auftraggeber oder Dritte verursachen, gelten als Arbeitszeit und werden nach Aufwand berechnet.